Betreiber und Betreiberinnen von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) auf Wohngebäuden können den erzeugten PV-Strom auch an ihre Mieterinnen und Mieter weitergeben, anstelle ihn in voller Höhe in das öffentliche Netz einzuspeisen – sogenannter Mieterstrom. Das ist möglich, sofern die Mietenden im gleichen Gebäude oder innerhalb zusammengehörender Gebäude (Quartier) wohnen, auf denen die PV-Anlage installiert ist.
Als Ausgleich für die ausbleibende Einspeisevergütung bei Abgabe des erzeugten PV-Stroms ins Netz, können Betreiberinnen und Betreiber einen sogenannten Mieterstromzuschlag erhalten. Voraussetzung ist, dass die Anlage nach dem 25. Juli 2017 in Betrieb gegangen ist.
Nachfolgend haben wir Ihnen die gängigen Fragen und Antworten zum Thema Mieterstrom und -zuschlag zusammengestellt.
Gut zu wissen: Das Angebot von Mieterstrom ist eine aufwändige, zusätzliche Aufgabe für die Betreibenden von PV-Anlagen. Sie nehmen damit die Rolle des Energielieferanten ein und haben entsprechende Verpflichtungen. Dazu empfehlen wir die Seite der Bundesnetzagentur.
FAQ Mieterstrom
Was ist der gesetzliche Hintergrund des Mieterstromzuschlags?
Welche Anlagen sind hinsichtlich Mieterstromzuschlag förderfähig?
Wie lange wird die Förderung gewährt?
Für welchen Strom kann der Mieterstromzuschlag geltend gemacht werden?
Wer kann mit Mieterstrom beliefert werden?
Welche Gebäudearten kommen für Mieterstrom in Frage?
Können mehrere PV-Anlagen zusammengefasst werden?
Welche Nachweise müssen Anlagenbetreibende dem Netzbetreiber vorlegen?
Wird der Mieterstromzuschlag auch auf gespeicherten PV-Strom gezahlt?
Kann ich Mieterinnen und Mieter verpflichten, Mieterstrom zu beziehen?
Welchen Anforderungen muss das Messkonzept genügen?