Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse

Die Energielieferanten haben ihre Informationsschreiben zu den Entlastungskontingenten durch die Strom- und Gaspreisbremse verschickt. Im Zuge dessen kommt es vermehrt zu Fragen rund um die Berechnung der Entlastungskontingente. Daher möchten wir Antworten auf die gängigsten Fragen geben.

  • Was hat die Verbrauchsprognose der enm mit der Strompreisbremse zu tun?

    Der Gesetzgeber hat geregelt, dass zur Berechnung der Entlastung über die Strompreisbremse die letzte Verbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers herangezogen wird. Dies gilt für den Fall, dass der jeweilige Verbraucher über ein sogenanntes Standardlastprofil bilanziert wird. Dies ist in der Regel bei privaten Haushalten sowie kleinen und mittleren Unternehmen der Fall. 

    Wenn der Stromversorger im Rahmen der Preisbremse das Entlastungskontingent und darauf basierend den monatlichen Entlastungsbetrag berechnet, muss er laut Gesetz die letzte Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers zugrunde legen. Es wird also nicht etwa die Strommenge herangezogen, die zum Beispiel im Rahmen der letzten Jahresabrechnung für Strom abgerechnet wurde.

  • Wie sieht es bei der Gaspreisbremse aus?

    Für die Berechnung des Entlastungskontingents im Rahmen der Gaspreisbremse hat der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen: Hier muss der Energieversorger die Menge zugrunde legen, die er selbst im Monat September 2022 für die jeweilige Entnahmestelle prognostiziert hat. Hier ist meistens von der Vertriebsprognose die Rede. Auf diese Vertriebsprognose haben wir als Netzbetreiber keinen Einfluss.

  • Wie wird die Verbrauchsprognose berechnet?

    Wichtig zu wissen ist an dieser Stelle, dass die Jahresverbrauchsprognose häufig einen anderen Zeitraum abbildet als die jährliche Rechnung des Energieversorgers. So kann es sein, dass die Jahresrechnung stets für den Zeitraum 1. September bis 31. August erstellt wird, die Jahresprognose der enm aber immer zum 1. März erstellt wird. Daher unterscheiden sich die beiden Werte in der Regel.

    Grundlage zur Ermittlung des Strom-Entlastungskontingents ist die aktuell gültige Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers. Wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher über ein sogenanntes Standardlastprofil bilanziert werden. Das ist bei den meisten privaten Haushalten und einigen Gewerbebetrieben der Fall.

  • Für welchen Zeitraum ist die Jahresverbrauchsprognose gültig?

    Die Jahresverbrauchsprognose kann bereits seit längerer Zeit gültig sein. Denn sie basiert nicht auf dem Verbrauch eines Kalenderjahres (Januar bis Dezember), sondern wird in der Regel von den Netzbetreibern, wie der Energienetze Mittelrhein, jährlich im Rahmen einer sogenannten Turnusabrechnung neu ermittelt. Dabei wird die Verbrauchsprognose nach Bedarf auf ein Jahr hochgerechnet. Der Turnus der Energienetze Mittelrhein kann dabei z.B. auch einen Zeitraum vom Juni des einen Jahres bis zum Juni des Folgejahres umfassen. 

    Daher kann es so sein, dass der Turnus zur Ermittlung der Jahresverbrauchsprognose der Energienetze Mittelrhein von dem Abrechnungszeitraum Deines Energielieferanten abweicht.

    Die Turnusabrechnung der Energienetze Mittelrhein wird im sogenannten „rollierenden Verfahren“ durchgeführt. So werden nicht alle Strom- und Gaszähler im Netzgebiet gleichzeitig abgelesen und abgerechnet, sondern über das Kalenderjahr verteilt. 

  • Kann ich die Jahresverbrauchsprognose ändern lassen, wenn sich bei mir etwas geändert hat?

    Melden Verbraucherinnen und Verbraucher eine eigene Erzeugungsanlage (z.B. Photovoltaikanlage), eine Wallbox fürs Elektroauto oder eine Wärmepumpe bei der Energienetze Mittelrhein an, so führt dies nicht automatisch zur Anpassung der Jahresverbrauchsprognose. Hintergrund: Allein die Installation einer Wallbox führt nicht zwingend zu einer Zunahme des Stromverbrauchs. Erst über einen längeren Zeitraum betrachtet kann der Stromverbrauch korrekt eingeschätzt werden.

    Die Anpassung der Jahresverbrauchsprognose greift nach den bundesweit geltenden Marktregeln der Energiewirtschaft immer zum 1. eines Monats mit einer Frist von 10 Werktagen bei Strom bzw. einen Monat bei Gas. Eine rückwirkende Anpassung lassen die Marktregeln der Bundesnetzagentur nicht zu.

  • Was kann ich tun, wenn die Jahresprognose offensichtlich fehlerhaft ist?

    In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass die Jahresprognose nicht plausibel ist. Dies kann etwa vorkommen, wenn die Datenlage nicht ausreicht, weil beispielsweise Zählerstände nicht vorliegen und fehlerhaft waren. In solchen Fällen kann sich der Verbraucher bzw. die Verbraucherin an seinen Energieversorger wenden und darum bitten, dass er eine Anpassung der Prognose beim Netzbetreiber verlangt. Bei offenkundigen Fehlern wird eine Anpassung in der Regel auch vorgenommen. Einen Rechtsanspruch auf Anpassung gibt es allerdings nicht.


    Kontakt

    Bei Fragen zu Deiner Jahresverbrauchsprognose, helfen wir Dir gerne weiter. Bitte sende uns eine E-Mail an serviceteam@enm.de. Zusätzlich zu Deiner Frage, sollte die E-Mail folgende Informationen enthalten, die die Bearbeitung erleichtern:


    • Deine Kontaktdaten
    • die Adresse Deiner Verbrauchsstelle
    • Deine vollständige Zählernummer (steht auf Deiner Abrechnung und auf dem Zähler)
    • die Jahresverbrauchsprognose Deines Energielieferanten
    • Dein aktueller Zählerstand und das Ablesedatum