Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Deutsche Haushalte nutzen immer mehr Wärmepumpen und Wallboxen. Das reduziert den CO2-Ausstoß und ist damit gut für die Umwelt, stellt das örtliche Netz aber oft vor Herausforderungen. Um die Verkehrs- und Wärmewende weiter zu beschleunigen und die Versorgungssicherheit in der Niederspannung zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur neue Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen getroffen. Gesetzlich sind diese im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) §14a geregelt.

Unter dem Begriff der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen versteht man:

  • nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen)
  • Wärmepumpenheizungen
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Stromspeicher

 

Das bedeuten die Regelungen in EnWG §14a

Der Netzbetreiber darf den Anschluss von Wärmepumpen oder neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“. Diese Maßnahme muss sich aus objektiven Kriterien der Netzzustandsermittlung ableiten. Die Netzzustandsermittlung stellt die aktuelle Netzauslastung anhand von Echtzeit-Messwerten dar.

Wichtig dabei: Auch wenn eine Reduzierung des Strombezugs notwendig sein sollte, so werden Wärmepumpe oder Wallbox nie ganz abgeschaltet. Netzbetreiber dürfen den Bezug für die Dauer der konkreten Belastung auf bis zu 4,2 kW senken. Damit können Wärmepumpen weiterhin betrieben werden und E-Autos in der Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Die besonderen Anforderungen von Großwärmepumpen werden berücksichtigt.

Die Bundesnetzagentur geht, wie auch wir, davon aus, dass Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen verbunden sein werden.

Kompensation für den Verbraucher

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung, sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Hier sieht die Bundesnetzagentur derzeit zwei Varianten (Module) vor:

  1. Einen netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag. Er kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen.
  2. Oder eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %.

Für die enm sind diese auf den Preisblättern der Netzentgelte 2024 bereits veröffentlicht.

 

Ab wann gilt die neue Regelung?

Die neue Regelung gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 eingebaut werden. Sollten Sie einen Einbau planen, wenden Sie sich bitte an einen Installateur Ihres Vertrauens. Fachfirmen können die Beantragung für Sie in unserem Netzportal vornehmen. Eine selbstständige Beantragung ist leider nicht möglich.

Angaben zur technischen Umsetzung finden Sie auf unserer Seite "Netzanschluss Niederspannung". 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zum §14a EnWG finden Sie hier.
Ergänzende Hinweise zum § 14a EnWG finden Sie hier.

FAQ zum §14a EnWG

  • Warum gibt es neue Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die in §14 a EnWG festgelegt sind?

    Die Elektrifizierung von Verkehr und Wärme stellt die Stromnetze vor Herausforderungen. Um die Verkehrs- und Wärmewende weiter zu beschleunigen und die Versorgungssicherheit in der Niederspannung zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur neue Regelungen zu Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen getroffen. Diese sollen sicherstellen, dass Wärmepumpen und Wallboxen für Elektroautos problemlos angeschlossen werden können. Gleichzeitig gibt sie dem Netzbetreiber die Möglichkeit, bei drohender Überlastung im Netz, die Stromversorgung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu reduzieren. 

  • Wann gelten die neuen Regelungen?

    Ab dem 1. Januar 2024. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab diesem Stichtag eingebaut werden, müssen steuerbar gemacht werden. 

  • Für wen gelten die Regelungen?

    Die neuen Regelungen gelten für alle Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, die seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und eine Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben. Außerdem betrifft sie Netzbetreiber von Niederspannungsnetzen, wie z.B. die Energienetze Mittelrhein.

  • Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG?

    Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind

    • nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen) im Sinne des §2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV),
    • Wärmepumpenheizungen unter Einbezug von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
    • Anlagen zur Raumkühlung,
    • und Stromspeicher

    mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung.

    Bei Wärmepumpen und Klimaanlagen ist die Summenleistung aller Anlagen hinter einem Netzanschluss für die Grenzwertbetrachtung von 4,2 kW maßgebend. Damit gelten beispielsweise zwei Wärmepumpen mit jeweils 2,5 kW elektrischer Leistung in einem Gebäude in Summe als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung von 5 kW Netzanschlussleistung.

    Bei Ladepunkten für Elektromobile wird keine Summenleistung gebildet. Hier wird der Leistungsbezug je Wallbox betrachtet.

    Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Teilnahmeverpflichtung ausgeschlossen, wenn sie nicht der Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, sondern zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken (bspw. Kühlhäuser) oder im Rahmen der KRITIS eingesetzt sind (bspw. Krankenhäuser).

  • Welche Regelungen gelten für Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024)?

    Für alle Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und für die nach Maßgabe der bisherigen Regelungen zur Steuerbarkeit ein reduziertes Netzentgelt gewährt worden ist, gelten die bisherigen Regelungen bis längstens zum 31.12.2028 unverändert fort.

    Für vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen ist ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen der neuen Festlegungen möglich, wenn die hierfür vorgesehenen technischen Voraussetzungen erfüllt werden.

    Für Nachtspeicherheizungen gelten die bisherigen Regelungen bis zur Außerbetriebnahme dauerhaft fort. Die neuen Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen finden auf Nachtspeicherheizungen keine Anwendung.

  • Welche technischen Vorgaben sind für die netzorientierte Steuerung zu erfüllen?

    Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass diese durch den Netzbetreiber steuerbar ist. Hierfür ist die Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen auszustatten:

    • Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtung; Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) oder per Direktansteuerung.
    • Bereitstellung einer Steuerungsschnittstelle im Zählerschrank; die Anforderungen an die Steuerungsschnittstelle werden in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) konkretisiert.

    Die Umsetzung kann nur durch einen Elektroinstallateur erfolgen. Er muss die neue Anlage auch über das Netzportal anmelden. Sobald die technischen Vorgaben umgesetzt sind und die betreffende Anlage in Betrieb genommen wurde, muss eine Meldung an uns als Netzbetreiber erfolgen. Auch das übernimmt die ausführende Elektrofachkraft. Mehr dazu finden Sie hier.  

  • Wie beauftrage ich die Steuerungsanbindung?

    Wenn Sie eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie die technische Steuerbarkeit herstellen. Wie das geht, erfahren Sie hier.
    Darüber hinaus muss die netzseitige Steuerbarkeit hergestellt werden. Dazu muss die Anlage mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerbox ausgestattet werden. Diese Anbindung erfolgt durch den Messstellenbetreiber.

    Bitte beauftragen Sie die Steuerungsanbindung:

    • beim Messstellenbetreiber nach § 34 Abs. 2 MsbG (als sogenannte Zusatzleistung),
    • beim Netzbetreiber; die Beauftragung des Messstellenbetreibers erfolgt in diesem Fall durch den Netzbetreiber.

     

    Bei uns können Sie die Steuerungsanbindung hier beauftragen: LINK Netzportal. Mit der Beauftragung kommen Sie als Betreiber der Anlage bereits Ihrer Pflicht nach; die Umsetzung der Steuerungsanbindung erfolgt, sobald dies netztechnisch erforderlich ist und die notwendige Technik bereitsteht. Gerade am Anfang wird eine Steuerung über das intelligente Messsystem technisch noch nicht möglich sein. Bitte haben Sie daher etwas Geduld. Ihre Anlage können Sie aber trotzdem schon betreiben sobald die Meldung erfolgt ist. 

  • Wie melde ich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung an?

    Bitte melden Sie die technischen Inbetriebnahme neuer Netzanschlüsse mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über den Netzanschlussprozess in unserem Netzportal an. Dieses finden Sie hier.

     

    Hier können Sie auch die technischen Anpassung bestehender Anlagen und Verbrauchseinrichtungen (Herstellung der Steuerbarkeit) beauftragen.

    Die Anmeldung kann ein von Ihnen beauftragtes Elektroinstallationsunternehmen vornehmen. 

  • Kann es sein, dass Sie mir den Strom ganz abschalten, wenn meine Wärmepumpe/Wallbox steuerbar ist?

    Nein. Der Netzbetreiber darf nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht. Aber selbst im Falle eines Steuerungseingriffs muss eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Hierbei steht Großwärmepumpen eine höhere Mindestleistung zu, um deren Funktionsfähigkeit jederzeit sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen als Ultima Ratio notwendig werden. Sie rechnet allenfalls mit geringen Einschränkungen und auch nicht mit wesentlichen Komforteinbußen.

  • Was bedeutet „dimmen“/runterdrosseln in diesem Zusammenhang?

    „Dimmen“ bedeutet, dass der Netzbetreiber den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen für eine kurze Zeit herunterfährt. Aber selbst im Falle eines Steuerungseingriffs muss eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Hierbei steht Großwärmepumpen eine höhere Mindestleistung zu, um deren Funktionsfähigkeit jederzeit sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen als Ultima Ratio notwendig werden. Sie rechnet allenfalls mit geringen Einschränkungen und auch nicht mit wesentlichen Komforteinbußen.

  • Wird auch mein Haushaltsstrom gedrosselt?

    Nein, der Haushaltsstrom ist nicht betroffen.

  • Gelten für neue Netzanschlüsse mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen Besonderheiten bei der Abrechnung von Netzanschlusskosten und Baukostenzuschüssen?

    Die Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses erfolgt nach Maßgabe von § 9 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sowie der ergänzenden Bedingungen der Energienetze Mittelrhein.

    Baukostenzuschüsse werden nach Maßgabe von § 11 NAV sowie der ergänzenden Bedingungen der Energienetze Mittelrhein abgerechnet. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden entsprechend dem angemeldeten, gleichzeitig benötigten elektrischen Leistungsbedarf bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt.

  • Wer trägt die Kosten für den Einbau der erforderlichen Technik?

    Die Kosten für den Einbau und Betrieb der notwendigen Technik sind vom Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zu tragen.

  • Welche Besonderheiten bestehen bei der Netzentgeltabrechnung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

    Als Ausgleich für die Teilnahmeverpflichtung an der netzorientierten Steuerung können Betreiber eine Reduzierung der Netzentgelte in Anspruch nehmen. Dabei besteht für Verbraucher mit Entnahme ohne Lastgangmessung zunächst die Möglichkeit, zwischen zwei Arten der Netzentgeltreduzierung zu wählen:

    • Modul 1: pauschale Netzentgeltreduzierung
      • gemeinsame Entnahme von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und weiterem Letztverbrauch
        • pauschale Entgeltreduzierung für Einrichtung der Steuerbarkeit und netzbetreiberindividuelle Stabilitätsprämie
    • Modul 2: prozentuale Netzentgeltreduzierung
      • separat gemessene Entnahme von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
        • prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises für Entnahme in der Niederspannung ohne Lastgangmessung um 60 %
        • Berechnung ohne Grundpreis (Grundpreiskomponente des Netzentgeltes)

     

    Betreibern von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit leistungsgemessener Entnahme (registrierende Lastgangmessung – rLM) steht ausschließlich Modul 1 zu Verfügung.

    Für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, die keine Entscheidung für ein Modul getroffen haben (z.B. Kunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Grundversorgung), kommt automatisch zunächst das Modul 1 zur Anwendung.

    Perspektivisch, zum 01.01.2025, wird ein ergänzendes Modul 3 hinzukommen (zeitvariable Netzentgelte).

    Die Abrechnung der Messstellenbetriebsentgelte bleibt unberührt.

    Die jeweils aktuellen Netzentgelte finden sich unter Netzzugang und Netzentgelte.

  • Wie melde ich die Abrechnung meiner reduzierten Netzentgelte im Rahmen von §14a EnWG an?

    Informieren Sie einfach Ihren Stromlieferanten über die gewünschte Abrechnung reduzierter Netzentgelte. Der Lieferant bestellt die gewünschte Art der Netzentgeltabrechnung dann beim Netzbetreiber im Rahmen der standardisierten Marktkommunikationsprozesse. Die Netzentgeltabrechnung erfolgt durch den Netzbetreiber unverändert gegenüber dem Lieferanten als Netznutzer. Der Lieferant rechnet die Netzentgelte im Rahmen seiner Verbrauchsabrechnung gegenüber dem Kunden ab.

    Bei der Anmeldung der technischen Inbetriebnahme neuer Netzanschlüsse mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, wird die vom Betreiber gewünschte Art der Netzentgeltabrechnung bereits im Rahmen der Netzanschlussanfrage abgefragt. Auf diese Weise können die messtechnischen Voraussetzungen der unterschiedlichen Module bereits beim Aufbau der Anlage und des Messkonzeptes berücksichtigt werden. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, kann später ein Wechsel der Module mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

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