Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Deutsche Haushalte nutzen immer mehr Wärmepumpen und Wallboxen. Das reduziert den CO2-Ausstoß und ist damit gut für die Umwelt, stellt das örtliche Netz aber oft vor Herausforderungen. Um die Verkehrs- und Wärmewende weiter zu beschleunigen und die Versorgungssicherheit in der Niederspannung zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur neue Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen getroffen. Gesetzlich sind diese im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) §14a geregelt.
Unter dem Begriff der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen versteht man:
- nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen)
- Wärmepumpenheizungen
- Anlagen zur Raumkühlung
- Stromspeicher
Das bedeuten die Regelungen in EnWG §14a
Der Netzbetreiber darf den Anschluss von Wärmepumpen oder neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“. Diese Maßnahme muss sich aus objektiven Kriterien der Netzzustandsermittlung ableiten. Die Netzzustandsermittlung stellt die aktuelle Netzauslastung anhand von Echtzeit-Messwerten dar.
Wichtig dabei: Auch wenn eine Reduzierung des Strombezugs notwendig sein sollte, so werden Wärmepumpe oder Wallbox nie ganz abgeschaltet. Netzbetreiber dürfen den Bezug für die Dauer der konkreten Belastung auf bis zu 4,2 kW senken. Damit können Wärmepumpen weiterhin betrieben werden und E-Autos in der Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Die besonderen Anforderungen von Großwärmepumpen werden berücksichtigt.
Die Bundesnetzagentur geht, wie auch wir, davon aus, dass Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen verbunden sein werden.
Kompensation für den Verbraucher
Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung, sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Hier sieht die Bundesnetzagentur derzeit zwei Varianten (Module) vor:
- Einen netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag. Er kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen.
- Oder eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %.
Für die enm sind diese auf den Preisblättern der Netzentgelte 2024 bereits veröffentlicht.
Ab wann gilt die neue Regelung?
Die neue Regelung gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 eingebaut werden. Sollten Sie einen Einbau planen, wenden Sie sich bitte an einen Installateur Ihres Vertrauens. Fachfirmen können die Beantragung für Sie in unserem Netzportal vornehmen. Eine selbstständige Beantragung ist leider nicht möglich.
Angaben zur technischen Umsetzung finden Sie auf unserer Seite "Netzanschluss Niederspannung".
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zum §14a EnWG finden Sie hier.
Ergänzende Hinweise zum § 14a EnWG finden Sie hier.