Solar auf dem Dach

Erzeugungsanlagen in der Nieder- und Mittelspannung

Anmeldungs- und Anschlussformulare für Erzeugungsanlagen

Niederspannung


Folgende Dokumente sind gemäß Checkliste einzureichen.


Hinweis:

Für eine Anmeldung einer Erzeugungsanlage über einen Installateur, muss für den Installateur eine entsprechende Vollmacht vom Anlagenbetreiber ausgestellt werden. Hier wird ein entsprechendes Dokument angeboten. Da dies lediglich eine Vorlage ist, übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt der Vollmacht!


Hinweis:

Die Dokumentensammlung ist ausschließlich für Erzeugungsanlagen unter 30 kWp gedacht. Für alle Erzeugungsanlagen über 30 kWp finden Sie eine Checkliste in der ersten Zeile.  Die Dokumente müssen vollständig und unterschreiben an die Antwortadresse zurückgesendet werden um eine schnelle und saubere Anmeldung zu ermöglichen. Weiterhin arbeiten wir an einem elektronischen Anmeldeverfahren.


Notwendige Anlagen:

  • Lageplan mit Flurstücknummer, aus dem die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstücks sowie der Aufstellungsort der Erzeugungsanlage hervorgehen (M 1:1.000)

Sofern Anlagenbetreiber nicht Grundstückseigentümer ist, reichen Sie bitte ergänzend diesen Vordruck ein.


Hinweis FNN-Speichersysteme

  • Konformitätserklärung je Erzeugungseinheit (z. B. Konformitätsnachweis des PV-Wechselrichters)
  • Konformitätserklärung des Netz- und Anlagenschutzes (NA-Schutz)

  • Übersichtsschaltplan (einpolige Darstellung) des Anschlusses der Erzeugungsanlage mit den Daten der eingesetzten Betriebsmittel inkl. der Anordnung der Mess- und Schutzeinrichtungen sowie der Anordnung der Zählerplätze (auch dezentrale Zählerplätze). Dazu gehören auch bestehende Einspeiseanlagen oder Netzersatzanlagen.

*Nach Aufforderung


Den Tag des erstmaligen Netzparallelbetriebs Ihrer Anlage melden Sie uns bitte zur Terminabstimmung fünf Werktage vorher an. Die Inbetriebsetzung einer Erzeugungsanlage ohne unsere Zustimmung kann die Sicherheit des Netzbetriebes und die Spannungsqualität im Netz gefährden und ist deshalb nicht zulässig!


  • Allgemeinverfügung Nr. 2 der BAFA (KWK-Anlagen)
  • Eintragung im Marktstammregister (KWK-Anlagen, PV-Anlagen und Speicher)

Mittelspannung


Allgemeine Vordrucke für Bezugs- und Erzeugungsanlagen im
Mittelspannungsnetz (Summe aller Einspeiser > 100 kW)


Folgende Dokumente sind gemäß Checklisten (siehe oben) einzureichen.


Notwendige Anlagen:

  • Lageplan mit Flurstücknummer, aus dem die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstücks sowie der Aufstellungsort der Erzeugungsanlage hervorgehen (M 1:1.000)

Sofern Anlagenbetreiber nicht Grundstückseigentümer ist, reichen Sie bitte ergänzend diesen Vordruck ein.


Hinweis FNN-Speichersysteme


  • Konformitätserklärung je Erzeugungseinheit (z. B. Konformitätsnachweis des PV-Wechselrichters)
  • Konformitätserklärung des Netz- und Anlagenschutzes (NA-Schutz)

  • Übersichtsschaltplan (einpolige Darstellung) des Anschlusses der Erzeugungsanlage mit den Daten der eingesetzten Betriebsmittel inkl. der Anordnung der Mess- und Schutzeinrichtungen sowie der Anordnung der Zählerplätze (auch dezentrale Zählerplätze). Dazu gehören auch bestehende Einspeiseanlagen oder Netzersatzanlagen.

*Nach Aufforderung


Bei Neuanschluss einer Übergabestation sind folgende Dokumente notwendig


Für die Inbetriebnahme der Erzeugungslage ist eines der folgenden Dokumente notwendig:

Ergänzende Unterlagen zu den Erzeugungsanlagen

  • Berichtswesen EEG

    Anmeldung der Einspeisungen aus regenerativer Erzeugung gemäß § 72 EEG

    Gemäß § 77 Abs. 1 EEG 2017 erfolgt die Veröffentlichung der Angaben nach den §§ 70 bis 74a EEG 2017 durch die Übertragungsnetzbetreiber.

  • KWKG-Regelung zu negativen Strompreisen

    Zuschlagsaussetzung bei negativen oder Nullpreisen an der epex spot

    Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null (§ 7 Abs. 7 Satz 1 KWKG 2016).

    Kommt es innerhalb eines Kalendermonats wegen negativer oder Null-Strombörsenpreise mindestens einmal zur Zuschlagsaussetzung nach § 7 Abs. 7 Satz 1 KWKG 2016, haben die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach § 15 Abs. 2 und 3 KWKG 2016 Angaben zur Strommenge vorzulegen, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem die Stundenkontrakte null oder negativ gewesen sind (§ 15 Abs. 4 Satz 1 KWKG 2016). Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um fünf Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 KWKG 2016).

    Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2016 und betrifft

    • alle neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, die unabhängig von der KWK-Leistung ab dem 01.01.2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind und
    • bestehende KWK-Anlagen mit ausgelaufener Förderung (§ 13 KWKG).

    Ausgenommen sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 kW, für die vom Anlagenbetreiber eine pauschalierte Zuschlagszahlung in Anspruch genommen wurde.

    Um Ihnen die Erfüllung Ihrer Mitteilungspflichten zu erleichtern, stellen wir an dieser Stelle regelmäßig Formulare bereit, in welchen die Zeiträume der negativen Stundenkontrakte in den betreffenden Monaten bereits erfasst sind.

    Kalenderjahr 2016

    Kalenderjahr 2017


    Kalenderjahr 2018

    Kalenderjahr 2019

    Kalenderjahr 2020
  • 50,2-Hz-Nachrüstung

    50,2 Hz – Wir rüsten für Sie nach!

    Für ein sicheres und stabiles Stromversorgungsnetz werden wir in mehreren Schritten viele Wechselrichter in betreibereigenen Photovoltaikanlagen nachrüsten lassen. Grundlage hierfür bilden die gesetzlichen Vorgaben der Systemstabilitätsverordnung. Als Anlagenbetreiber werden Sie dazu von uns persönlich kontaktiert. Nähere Informationen zu der Nachrüstung entnehmen Sie bitte den bereitgestellten Informationen und Links.


    Rückmeldung

    Bitte registrieren Sie sich mit der im Ihnen auf dem Postwege zugesendeten Anschreiben genannten ID und Ihrem Namen im Online-Portal. Nach Ihrer Anmeldung können Sie Ihre Daten im Portal eingeben. Die folgende Anleitung kann Ihnen sicherlich dabei helfen:

    Für eine vollständige Rückmeldung müssen Sie Ihre Dateneingabe abschließen. Eine E-Mail wird daraufhin automatisch an Sie zur Bestätigung verschickt. Bitte achten Sie auf die im Anschreiben genannten Fristen.


    Alternativ können Sie uns die beigefügten Fragebögen per E-Mail oder postalisch an


    Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG
    50,2-Hz-Team
    Schützenstraße 80–82
    56068 Koblenz


    zukommen lassen. Bitte geben Sie dabei für Rückfragen unbedingt Ihre Telefonnummer an.

    Gesetze und Regelwerke

    • Systemstabilitätsverordnung
    • Erneuerbare-Energien-Gesetz (PV-Novelle)
    Anschreiben und Formulare

    Hier bieten wir Ihnen die Formulare zur 50,2-Hz-Nachrüstung zum Download an.


    Weiterführende Informationen

    • Information der Ministerien
    • Häufig gestellte Fragen
    • 50,2-Hertz-Problem
    • 50,2-Hz-Nachrüstung von Photovoltaikanlagen
    Nachrüstfristen

    Wir bieten Ihnen eine Übersicht wichtiger Termine für Betreiber von Photovoltaikanlagen zum Download an.

    Kontakt

    Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne per E-Mail oder telefonisch unter der Hotline 0261 2999-72488 zur Verfügung.


  • Einspeisemanagement

    Mit Inkrafttreten des novellierten Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung ergeben sich u. a. erweiterte technische Anforderungen an Photovoltaikanlagen.



    Neu anzuschließende Photovoltaikanlagen müssen sich entsprechend den §§ 6 und 11 EEG 2012 grundsätzlich am Einspeisemanagement beteiligen.

    Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW

    • Diese Anlagentypen sind mit technischen Einrichtungen auszustatten, die es der KEVAG Verteilnetz GmbH (KVNetz) jederzeit ermöglichen,
    • die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung nach Sollwertvorgabe ferngesteuert zu reduzieren und
    • die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen.


    Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kW und höchstens 100 kW

    • Anlagen dieser Leistungsklasse müssen technische Einrichtungen enthalten, die es der KVNetz jederzeit ermöglichen, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung nach Sollwertvorgabe ferngesteuert zu reduzieren.


    Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kW

    • Klein-Photovoltaikanlagen müssen technische Einrichtungen enthalten,
    • die es der KVNetz jederzeit ermöglichen, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung nach Sollwertvorgabe ferngesteuert zu reduzieren, oder
    • die am Verknüpfungspunkt der Erzeugungsanlage mit dem Verteilnetz der KVNetz die maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 70 % der installierten Anlagenleistung begrenzen.

    Der Nachweis des Einbaus der technischen Einrichtungen muss bei Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage auf dem Inbetriebsetzungsprotokoll bestätigt werden.

    Werden die jeweiligen leistungsklassenbezogenen gesetzlichen Anforderungen für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2012 nicht erfüllt, so besteht nach § 17 Abs. 1 EEG kein Vergütungsanspruch.

    Hinsichtlich der Nachrüstverpflichtung zur Teilnahme von Altanlagen am EEG-Einspeisemanagement werden die betroffenen Anlagenbetreiber direkt von der KEVAG Verteilnetz GmbH schriftlich informiert.

    Anforderungen an Photovoltaikanlagen aus der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 ab dem 1. Januar 2012

    Entsprechend der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105, „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz – Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“, gilt für PV-Anlagen aller Leistungsklassen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 folgende zusätzliche technische Voraussetzung:

    • Die bisher gültige Regelung, dass PV-Anlagen maximal 110 % ihrer Umrichter-Nennleistung einspeisen dürfen, entfällt (siehe Punkt 5.5 Anschlusskriterien der VDE-Anwendungsregel). Die am Netzanschlusspunkt einzuspeisend, mit der KEVAG Verteilnetz GmbH vereinbarte Anlagenwirkleistung entspricht damit maximal der installierten Anlagenmodulleistung in kWp.


    Einspeisemanagement bei Photovoltaikanlagen kleinerer Leistung

    Technische Vorgaben nach § 6 Abs. 2 EEG für Photovoltaikanlagen mit installierter Leistung von höchstens 30 kW.

    Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sieht vor, dass auch Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber (im Folgenden Anlagenbetreiber) von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kW die Teilnahme am Einspeisemanagement sicherstellen müssen.

    Anlagenbetreiber haben dabei das Wahlrecht:

    • die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert zu lassen oder
    • am Verknüpfungspunkt der Erzeugungsanlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung zu begrenzen.


    Im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) führte das Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES) eine Untersuchung bezüglich der Ertragseinbußen infolge der Unterdimensionierung von Wechselrichtern durch. Das IWES beziffert danach die Mindereinnahmen auf 2 %.

    In einer eigenen Fachstudie konnte die energienetze mittelrhein diese – vergleichsweise geringe – Ertragsminderung bestätigen!

    Hieraus leiten wir für Anlagenbetreiber folgende Empfehlung ab:

    Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung sollten Anlagenbetreiber in Beratungsgesprächen mit Fachunternehmen eine Abwägung treffen, ob die Installationskosten für die technischen Einrichtungen zur Teilnahme am Einspeisemanagement – einschließlich Rücklagenbildung für deren Erneuerung – geringer ausfallen als die Ertragseinbußen aufgrund der Unterdimensionierung von Wechselrichtern.

  • Bestandsanlagen

    Nachrüstung des Einspeisemanagements bei Bestandsanlagen

    Betreiber von Photovoltaikanlagen mit

    • installierter Leistung von mehr als 30 kW und höchstens 100 kW und
    • Inbetriebnahmezeitpunkt 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011

    sind nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zur Nachrüstung der technischen Einrichtungen des Einspeisemanagements nach § 6 EEG verpflichtet.

    Die Nachrüstung muss bis spätestens 01.01.2014 erfolgt sein. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Anlagen die technischen Vorgaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG einhalten.

    Die betreffenden Anlagentypen sind mit technischen Einrichtungen auszustatten, die es der energienetze mittelrhein jederzeit ermöglichen, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung nach Sollwertvorgabe ferngesteuert zu reduzieren.

    Ab diesem Zeitpunkt gelten auch für die betreffenden Bestandsanlagen die technischen Anforderungen des § 6 EEG in der aktuellen Fassung. Bitte beachten Sie daher die entsprechenden Hinweise auf unseren Internetseiten.

    Hier finden Sie in Kürze die Nachrüstfristen.